Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Fahrschule Matthias Ehbauer
Badergasse 2
91171 Greding

Inhaber:
Ehbauer Matthias
Biberbach 52
92339 Beilngries

Kontakt:

Telefon: +49170/2753064
E-Mail: [email protected]

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE92160744383

 

Aufsichtsbehörde

Landratsamt Roth
Weinbergweg 1
91154 Roth
Telefon: 09171 81-0
Mail: [email protected]

http://www.landratsamt-roth.de

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule
Empfohlen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. - www.fahrlehrerverbaende.de (Stand 15.01.2018)
Ziffer 1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen
Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung,
in jedem Fall nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so
sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte
der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG
bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des
Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die
Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass
der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen
Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so
ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den
durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu
entsprechen.
Ziffer 3 Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die
Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche
Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der
theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür
im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu
berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der
jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach
nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer
werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten,
so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden
vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes
zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden
abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung
einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen
wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 4 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag
innerhalb vier Unterrichtslektionen, das Entgelt für die Fahrstunde
bei derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung
zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und
Prüfungsgebühren spätestens zur Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die
Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung
und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische
Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu
entrichten.
Ziffer 5 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der
Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers